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Statuten |
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I. Name, Sitz, Zweck, Haftung |
| Name |
Art. 1 |
Der Tierschutzverein Interlaken-Oberhasli, nachfolgend TSVI genannt, ist ein gemeinnütziger Verein von Tierfreunden in den Amtsbezirken Interlaken und Oberhasli. |
| Sitz |
Art. 2 |
Der TSVI hat seinen Sitz in Interlaken. |
| Zweck |
Art. 3 |
Der TSVI verfolgt den Zweck, den Schutz der Tiere durch vereinte Kräfte der Tierfreunde zu fördern. Jeder aus Unkenntnis, Unverstand, Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Arglist hervorgehenden Quälerei oder Misshandlung von Tieren soll entgegengetreten und in der Bevölkerung der Sinn für eine fachkundige, vernünftige und liebevolle Behandlung der Tiere geweckt werden.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
- Sachliche Aufklärung, gestützt auf geltendes Tierschutzrecht.
- Erweckung und Pflege einer tierfreundlichen Gesinnung der Bevölkerung, namentlich auch der Schuljugend.
- Belehrung über das Wesen, die Lebensgewohnheiten, die naturgemässe Bestimmung, die Behandlung und Nutzung der Tiere.
- Die Veranstaltung von öffentlichen Versammlungen, Vorträgen und Besprechungen von Fragen des Tierschutzes in Verbindung mit landwirtschaftlichen, ornithologischen und kynologischen Vereinigungen.
- Enge Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinden, der Polizei, der Fischereiaufsicht, der Wildhut und des Natur- und Umweltschutzes.
- Mündliche oder schriftliche Ermahnungen oder gerichtliche Anzeigen von unsachgemässer Tierhaltung oder Tierquälerei, direkt oder im Einvernehmen mit den Polizeiorganen. |
| Neutralität |
Art. 4 |
Der TSVI ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
| Haftung |
Art. 5 |
Für die Verbindlichkeit des TSVI haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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II. Mitgliedschaft, Beiträge |
| Mitglieder |
Art. 6 |
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer zivilrechtlich mündig ist und sich verpflichtet, den Verein in seinen Bemühungen um den Tierschutz zu unterstützen. |
| Jugendliche |
Art. 7 |
Mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten kann als Jugendmitglied aufgenommen werden, wer das 10. Altersjahr zurückgelegt hat. Jugendmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht |
| Ehrenmitglied |
Art. 8 |
Wer sich um den Verein oder den Tierschutz besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. |
| Aufnahme |
Art. 9 |
Neue Mitglieder werden - unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung - vom Vorstand aufgenommen. Jedem Mitglied sind die Statuten auszuhändigen. |
| Ausschluss |
Art. 10 |
Ausschlüsse aus dem Verein erfolgen:
a) Wenn trotz Mahnung der Jahresbeitrag bis zur Hauptversammlung nicht bezahlt wird.
b) Wenn ein Mitglied den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder Handlungen begeht, die dem Verein zur Unehre oder zum Schaden gereichen. |
| Austritt |
Art. 11 |
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres und nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Jedes Mitglied ist bis zum Tage seines Austritts aus dem Verein beitragspflichtig. |
| Mittelbeschaffung |
Art. 12 |
Der Verein beschafft sich die Mittel durch:
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge von den Gemeinden
- Spenden
- Legate
a) Der Verein erhebt einen ordentlichen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Hauptversammlung setzt dessen Höhe fest.
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c) Jugendliche bezahlen einen reduzierten Beitrag.
d) In begründeten Fällen kann der Vorstand einem Mitglied den Beitrag erlassen. |
| Dachverbände |
Art. 13 |
Der Verein kann Dachverbänden oder Vereinen/Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung beitreten. |
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III. Abstimmungen, Wahlen |
Stimm- und Wahlberechti-
gung |
Art. 14 |
Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jugendmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt. |
Abstimmungen
und Wahlen |
Art. 15 |
Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen vorgenommen. Geheime Abstimmungen und Wahlen können von einem Drittel der stimm- und wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt werden. |
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IV. Vereinsorgane |
| Vereinsorgane |
Art. 16 |
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Ausschüsse |
Hauptver-sammlung |
Art. 17 |
Die ordentliche Hauptversammlung findet üblicherweise im Frühjahr statt. Ihr Zeitpunkt und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage im voraus schriftlich oder mittels Inserat im Amtsanzeiger bekanntzugeben. |
| Traktanden |
Art. 18 |
Die Traktanden der Hauptversammlung sind:
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Jahresbericht
- Mutationen
- Jahresrechnung/Revisorenbericht
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Voranschlag (Budget)
- Wahlen
- Ehrungen
- Anträge
- Statutenrevision
- Auflösung des Vereins |
| a.o. HV |
Art. 19 |
Der Vorstand oder ein Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen. |
| Vorstand |
Art. 20 |
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- den Beisitzern, die mit Spezialfunktionen betraut werden können |
| Wahlen |
Art. 21 |
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Treten Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit zurück, so kann sich der Vorstand für die verbleibende Zeit aus Vereinsmitgliedern selbst ergänzen. |
| Amtsdauer |
Art. 22 |
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
Zeichnungs-
berechtigung |
Art. 23 |
Präsident oder Vizepräsident zeichnen mit dem Sekretär oder dem Kassier rechtsverbindlich. |
Aufgabe des
Vorstandes |
Art. 24 |
Der Vorstand
- vertritt den Verein nach aussen
- beruft die Hauptversammlung ein, bereitet sie vor und führt sie durch
- führt die Versammlungsbeschlüsse aus
- legt die Vereinsrechnung ab und stellt den Voranschlag auf. |
Rechnungs-
revisoren |
Art. 25 |
Die Hauptversammlung wählt die Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
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Art. 26 |
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des TSVI, die Bücher und Belege zu prüfen und der Hauptversammlung hierauf schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen. |
| Ausschüsse |
Art. 27 |
Der Vorstand kann Ausschüsse bezeichnen. Sie haben beratende Funktion und stehen jeweils unter dem Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes. |
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V. Statutenrevision |
| Statuten |
Art. 28 |
Aenderungen an den vorliegenden Statuten können die ordentliche und ausserordentliche Hauptversammlung nur beschliessen, wenn ein entsprechender Antrag in der Traktandenliste aufgenommen wurde und wenigstens zwei Drittel der Versammlungsteilnehmer den Antrag gutheissen. |
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VI. Auflösung des Vereins |
Auflösung des
Vereins |
Art. 29 |
Eine Auflösung des Vereins muss von wenigstens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt und von der Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.
Sollte der Verein aufgelöst werden, so sind sämtliche Akten und das Vereinsvermögen dem Schweizerischen Tierschutzverband zu treuen Handen zu übergeben. Dieser soll das Vermögen mündelsicher anlegen.
Sollte in den Amtsbezirken Interlaken und Oberhasli später wieder eine Tierschutzsektion gegründet werden, so sind ihr alle Akten und das Vermögen auszuhändigen. |
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Diese Statuten wurden durch die Hauptversammlung vom 10. April 2008 einstimmig genehmigt.
Sie ersetzen diejenigen vom 5. März 1961; revidiert am 2. Mai 1997. |
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Interlaken, 10. April 2008 |
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Der Präsident: sig. Renato Rusca
Der Vizepräsident: Thomas Morgenthaler |
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